RdErl. des MK vom 23.08.2013 – 26-5210 Pkt. 1.3.

In der Grundschule ist gemäß dem Lehrplan Sport Anfängerschwimmunterricht über ein Schuljahr verbindlich (im 3. oder 4. Schuljahrgang oder im zweiten Jahr der Schuleingangsphase) durchzuführen und grundsätzlich ganzjährig in Einzelstunden zu erteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Beschluss der Gesamtkonferenz auch halbjährig in Doppelstunden unterrichtet werden oder Blockunterricht zur Anwendung kommen. Als Unterrichtszeit gilt die Zeit der Schwimmausbildung.

Die Gesamtkonferenz hat beschlossen halbjährlich in Doppelstunden den 3. Schuljahrgang im jeweils 1. Halbjahr des Schuljahres zu unterrichten.